Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Entziehung der Fahrerlaubnis, Mitwirkung, MPU
Fahrerlaubnis Entziehung Mitwirkung Trunkenheit Tenor:
- Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
- Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3151/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Juli 2015 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 b) zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat am 1. Mai 2013 und am 14. Februar 2015 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,06 ‰ bzw. von ca. 0,82 ‰ Kraftfahrzeuge geführt.
Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller auf Anraten der Begutachtungsstelle, an die seine Akte übersandt wurde, vor einer Begutachtung Abstinenznachweise über einen Zeitraum von 6 Monaten erbringen will. Dies bestätigt vielmehr, dass eine Begutachtung des Antragstellers jedenfalls zur Zeit nicht erfolgversprechend und er damit derzeit ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.